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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des DRK-Bildungswerkes
der DRK-gemeinnützigen Gesellschaft für Sozialen Service und Bildung im Kreis Borken mbH (im Folgenden: DRK-Bildungswerk)

1. Allgemeines

(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Veranstaltungen des DRK-Bildungswerk des Roten Kreuzes im Kreis Borken (DRK-Bildungswerk). Eingeschlossen sind hier ausdrücklich auch Veranstaltungen, die durch Nutzung der elektronischen Datenübermittlung durchgeführt werden (z.B. E-Learning-Angebote).

(2) Studienreisen und Exkursionen, die einen Dritten als Veranstalter und Vertragspartner ausweisen, sind keine Veranstaltungen des DRK-Bildungswerkes. In diesen Fällen tritt das DRK-Bildungswerk nur als Vermittler auf und es gelten die AGB des Veranstalters bzw. Vertragspartners.

(3) Soweit in den Regelungen dieser AGB die weibliche Form verwendet wird, geschieht das lediglich zur sprachlichen Vereinfachung. Die Regelungen gelten gleichermaßen auch für männliche Beteiligte und für juristische Personen.

(4) Rechtsgeschäftliche Erklärungen (z.B. Anmeldungen und Kündigungen) bedürfen, soweit sich aus diesen AGB oder aus dem dem Verbraucher zustehenden Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften nichts anderes ergibt, der Schriftform oder einer kommunikationstechnisch gleichwertigen Form (Telefax, E-Mail). Erklärungen des DRK-Bildungswerk genügen auch dann der Schriftform, wenn ein nicht unterschriebenes elektronisch erstelltes Dokument verwendet wird.

 

2. Vertragsschluss

(1) Die Ankündigung von Veranstaltungen ist unverbindlich.

(2) Die Anmeldende ist an ihre Anmeldung 3 Wochen lang gebunden (Vertragsangebot). Der Veranstaltungsvertrag kommt vorbehaltlich der Regelung des Abs.

(3) entweder durch Annahmeerklärung des DRK-Bildungswerk zustande oder aber dadurch, dass die 3-Wochen-Frist verstreicht, ohne dass das DRK-Bildungswerk das Vertragsangebot abgelehnt hat. (3) Ist in der Ankündigung der Veranstaltung ein Anmeldeschlusstermin angegeben, kann das DRK-Bildungswerk die verspätete Anmeldung ablehnen.

(4) Mündliche oder fernmündliche Anmeldungen sind abweichend von Ziffer 1 (4) verbindlich, wenn sie sofort oder jedenfalls innerhalb von 10 Tagen mündlich oder schriftlich angenommen werden.

(5) Das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften wird durch diese Regelungen nicht berührt.

(6) Die Veranstaltungen des DRK-Bildungswerkes sind für jede Person zugänglich; die Teilnahme kann jedoch von sachlich gebotenen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

3. Vertragspartnerin und Teilnehmerin

(1) Mit Abschluss des Veranstaltungsvertrages werden vertragliche Rechte und Pflichten nur zwischen dem DRK-Bildungswerk als Veranstalterin und der Anmeldenden (Vertragspartnerin) begründet. Die Anmeldende kann das Recht zur Teilnahme auch für eine dritte Person (Teilnehmerin) begründen. Diese ist dem DRK-Bildungswerk namentlich zu benennen. Eine Änderung in der Person der Teilnehmerin bedarf der Zustimmung des DRK-Bildungswerkes. Dieses darf die Zustimmung nicht ohne sachlichen Grund verweigern.

(2) Für die Teilnehmerin gelten sämtliche die Vertragspartnerin betreffenden Regelungen sinngemäß. (3) Das DRK-Bildungswerk darf die Teilnahme von persönlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen abhängig machen.

4. Entgelt

(1) Das Veranstaltungsentgelt ergibt sich aus der bei Eingang der Anmeldung aktuellen Ankündigung des DRK-Bildungswerk (Homepage, Programm, Aushang, etc.).

(2) Das Entgelt und die besonderen Kosten werden spätestens am Tage des Veranstaltungsbeginns in voller Höhe fällig.

5. Organisatorische Änderungen

(1) Es besteht kein Anspruch darauf, dass eine Veranstaltung durch eine bestimmte Dozentin durchgeführt wird. Das gilt auch dann, wenn die Veranstaltung mit dem Namen einer Dozentin angekündigt wurde, es sei denn, die Vertragspartnerin hat erkennbar ein Interesse an einer Durchführung der Veranstaltung gerade durch die angekündigte Dozentin.

(2) Das DRK-Bildungswerk kann aus sachlichem Grund und in einem der Vertragspartnerin zumutbaren Umfang Ort und Zeitpunkt der Veranstaltung ändern.

(3) Muss eine Veranstaltungseinheit aus vom DRK-Bildungswerk nicht zu vertretenden Gründen ausfallen (beispielsweise wegen Erkrankung einer Dozentin), kann sie nachgeholt werden. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Wird die Veranstaltung nicht nachgeholt, gilt Ziffer 6 Abs. (2) Satz 2 und Satz 3 und Abs. (3) sinngemäß.

(4) An gesetzlichen oder kirchlichen Feiertagen sowie während der Schulferien finden keine Veranstaltungen statt, sofern im Programm nichts anderes angegeben ist.

(5) Auf Wunsch der Teilnehmer und nach Einvernehmen über einen Entgeltaufschlag kann das DRK-Bildungswerk eine Veranstaltung trotz Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl durchführen. Hierzu ist die Zustimmung aller Teilnehmenden erforderlich.

6. Rücktritt und Kündigung durch das DRK-BILDUNGSWERK

(1) Eine Veranstaltung kommt zustande, wenn die für die jeweilige Veranstaltung festgelegte Mindestteillehmendenzahl erreicht ist. Wird die Mindestzahl nicht erreicht, kann das DRK-Bildungswerk vom Vertrag zurücktreten. Kosten entstehen den Teilnehmenden hierdurch nicht.

(2) Das DRK-Bildungswerk kann ferner vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen, wenn eine Veranstaltung aus Gründen, die das DRK-Bildungswerk nicht zu vertreten hat (z.B. Ausfall einer Dozentin wegen Krankheit) ganz oder teilweise nicht stattfinden kann. In diesem Fall wird das Entgelt nach dem Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zum Gesamtumfang der Veranstaltung geschuldet. Das gilt dann nicht, wenn die Berechnung der erbrachten Teilleistung für die Vertragspartnerin unzumutbar wäre, insbesondere wenn die erbrachte Teilleistung für die Vertragspartnerin ohne Wert ist.

(3) Das DRK-Bildungswerk wird die Vertragspartnerin über die Umstände, die sie nach Maßgabe der vorgenannten Abs. (1) und (2) zum Rücktritt berechtigten, informieren und ggf. das vorab entrichtete Entgelt erstatten.

(4) Das DRK-Bildungswerk kann unter den Voraussetzungen des § 314 BGB kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor: Gemeinschaftswidriges Verhalten in Veranstaltungen trotz vorangehender Abmahnung und Androhung der Kündigung durch die Dozentin, insbesondere Störung des Informations- bzw. Veranstaltungsbetriebes durch Lärm- und Geräuschbelästigungen oder durch querulatorisches Verhalten, Ehrverletzungen aller Art gegenüber der Dozentin, gegenüber Teilnehmenden oder Beschäftigten des DRK-Bildungswerk, Diskriminierung von Personen wegen persönlicher Eigenschaften (Alter, Geschlecht, Hautfarbe, Volks- oder Religionszugehörigkeit etc.),Missbrauch der Veranstaltungen für parteipolitische oder weltanschauliche Zwecke oder für Agitationen aller Art, beachtliche Verstöße gegen die Hausordnung. Statt einer Kündigung kann das DRK-Bildungswerk die Vertragspartnerin auch von einer Veranstaltungseinheit ausschließen. Der Vergütungsanspruch des DRK-Bildungswerkes wird durch eine solche Kündigung oder durch einen Ausschluss nicht berührt.

(5) Bei Auftreten ansteckender Krankheiten gelten die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen, insbesondere des Gesetztes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz).

7. Kündigung und Widerruf durch die Vertragspartnerin

(1) Weist die Veranstaltung einen Mangel auf, der geeignet ist, das Ziel der Veranstaltung nachhaltig zu beeinträchtigen, hat die Vertragspartnerin das DRK-Bildungswerk auf den Mangel hinzuweisen und ihr innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beseitigen. Geschieht dies nicht, kann die Vertragspartnerin nach Ablauf der Frist den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.

(2) Die Vertragspartnerin kann den Vertrag ferner kündigen, wenn die weitere Teilnahme an der Veranstaltung wegen organisatorischer Änderungen (Ziffer 5) unzumutbar ist. In diesem Fall wird das Entgelt nach dem Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zur gesamten Veranstaltung geschuldet. Das gilt dann nicht, wenn die Berechnung der erbrachten Teilleistung für die Vertragspartnerin unzumutbar wäre, insbesondere wenn die erbrachte Teilleistung für die Vertragspartnerin wertlos ist.

(3) Ein etwaiges gesetzliches Widerrufsrecht (z.B. bei Fernabsatzgeschäften) bleibt unberührt.

(4) Macht die Vertragspartnerin von einem ihr zustehenden gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch, so hat sie bereits erhaltene Unterrichtsmaterialien zurückzusenden, soweit diese als Paket versandt werden können. Bis zu einem Wert der Materialien von € 40,00 trägt die Vertragspartnerin die Kosten der Rücksendung.

8. Schadenersatzansprüche

(1) Schadenersatzansprüche der Vertragspartnerin gegenüber dem DRK-Bildungswerk sind ausgeschlossen. Ausgenommen sind  Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Der Ausschluss gemäß Abs. (1) gilt ferner dann nicht, wenn das DRK-Bildungswerk schuldhaft Rechte der Vertragspartnerin verletzt, die dieser nach Inhalt und Zweck des Vertrags gerade zu gewähren sind oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Vertragspartnerin regelmäßig vertraut (Kardinalpflichten), ferner nicht bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

9. SEPA-Lastschriftmandat

(1) Die Teilnehmergebühr wird per SEPA – Lastschrift eingezogen. Das zu zahlende Teilnahmeentgelt wird nach Beginn der Veranstaltung zum 15. des Monats bzw. zum 15. des Folgemonats abgebucht. Zahlungsfristen werden dadurch nicht versäumt und es ist nichts weiter zu veranlassen.

(2) Die Teilnehmenden haben das Recht, der  Abbuchung innerhalb von 8 Wochen bei ihrem Geldinstitut zu widersprechen, falls die Abbuchung zu Unrecht erfolgt sein sollte. Die ggf. anfallenden Gebühren für den Widerspruch tragen die Teilnehmenden und können nur bei nachgewiesener Unrichtigkeit der Abbuchung dem DRK-Bildungswerk gegenüber geltend gemacht werden.

Um auch in Zukunft das Lastschriftverfahren zu nutzen, muss dem DRK-Bildungswerk ein gültiges, schriftliches SEPA-Lastschriftmandat vorliegen, das bis auf Widerruf für die Abwicklung aller Kursangebote des DRK-Bildungswerkes gilt.

10. Schlussbestimmungen

(1) Das Recht gegen Ansprüche des DRK-Bildungswerkes aufzurechnen, wird ausgeschlossen, es sei denn, der Gegenanspruch ist rechtskräftig festgestellt oder unbestritten.

(2) Ansprüche gegenüber dem DRK-Bildungswerk sind nicht abtretbar.

(3) Angaben zu Alter und Geschlecht dienen statistischen Zwecken und sind erforderlich für die Erstellung von Bescheinigungen. Dem DRK-Bildungswerk ist die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Vertragsdurchführung gestattet. Die Vertragspartnerin kann dem jederzeit widersprechen.

11. Inkrafttreten

(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das DRK-Bildungswerk im Kreis Borken treten am 01.10.2017 in Kraft.